COVID-19

Update 14. Januar 2021
Darf ab dem 18. Januar mit Crews grösser als 5 Personen gedreht werden?
Zusammenfassend:
Die neuen Bestimmungen gelten für private Veranstaltungen, d.h. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis davon sind Dreh-/Produktionsarbeiten nicht betroffen. Es ist aber wie bisher ratsam, wenn an öffentlichen Örtlichkeiten gearbeitet werden muss, dies den zuständigen (Polizei-/ Gesundheits-/Bewilligungs-) Behörden ausreichend im Voraus anzuzeigen und mit diesen abzustimmen. Im übrigen müssen die Bestimmungen vom Schutzkonzept eingehalten werden.
Im Detail: Nach Einsicht in die geänderten Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung ergibt sich folgende Sachlage:
Die Fünf-Personen-Obergrenze gilt für
a)
private Veranstaltungen, d.h. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (wobei keine Pflicht zu Schutzkonzepten besteht; Art. 6 Abs. 2) davon sind Dreh-/Produktionsarbeiten nicht betroffen;
b)
Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen (Art.3c Abs. 1). Auch dies hat Analogien zum Frühjahrs-Lockdown, und analog dazu ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass berufliche Arbeiten/wirtschaftliche Tätigkeiten davon nicht betroffen sind (sonst wären auch Arbeiten in Betrieben nicht mehr möglich).
Empfehlung)
Es bleibt aber, v.a. wenn in den erwähnten Örtlichkeiten gearbeitet werden muss, wie bisher ratsam, dies den zuständigen (Polizei-/ Gesundheits-/Bewilligungs-) Behörden ausreichend im Voraus anzuzeigen und mit diesen abzustimmen. Im städtischen Raum dürfte ohnedies eine Drehgenehmigung erforderlich sein, wobei die Behörde einen grossen Ermessensspielraum hat, ob sie diese erteilt. Das gilt aber auch für das allfällige Einschreiten von Ordnungsbehörden an anderen Orten.
Es gelten die strengen, verschärften Schutzmassnahmen im Arbeitsumfeld, u.a.
a)
generelle Maskenpflicht in (Arbeits-) Innenräumen und Fahrzeugen, wo sich mehr als eine Person aufhält (Abstand entbindet nicht mehr davon, Art. 10 Abs. 1bis).
b)
Weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen (Art. 10 Abs. 2, insoweit schon bisher)
c)
Es ist demnach möglich, dass die bestehenden Schutzkonzepte anzupassen sind; ob und wie, wird nur mit BAG oder kantonalen Gesundheitsbehörden einigermassen sicher zu überprüfen sein.
Home-Office-Pflicht
ist «überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist». Das wäre z.B. bei Dreharbeiten nicht der Fall. Generell bleiben berufliche/wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht hierunter fallen, mit den entsprechenden Schutzkonzepten weiter möglich (wie im Frühjahr).
Vorbehalt
Es bleibt aber damit zu rechnen, dass die Kantone ggf. weitergehende Massnahmen anordnen, bzw. im Einzelfall die zuständigen Behörden ihre Praxis (z.B. bei Drehbewilligungen) vorsorglich verschärfen könnten.
Dokumente
Aktuelle Version vom 11. November 2020
Das Schutzkonzept für die Auftrags- und Werbefilmbranche umfasst diverse Dokumente für verschiedene Zielgruppen:
- Merkblatt Dreharbeiten während Corona
- Covid-19 Schutzkonzept
- Zusammenfassung Covid-19 Schutzkonzept
- Bestätigung betreffend Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Verhalten beim Auftreten von Covid-19 Symptomen
- Funktionsprofil Covid-19 Team
- Checkliste für Mitarbeiter am Set
- Checkliste für Produzenten
- Covid-19 Materialliste
Änderungen aufgrund behördlicher Anordnung bleiben jederzeit vorbehalten © «Corona – Task – Force der SWISSFILM ASSOCIATION, Branchenverband der Auftrags – und Werbefilmproduzenten. Gender Hinweis: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in den Texten aller Unterlagen der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer miteingeschlossen.